Millionenfache Fahrzeugdatensammlung seit Mai 2023

Es geht wieder einmal um einen weiteren wahren „Datenschatz“ der Republik Österreich. Digitale Daten, vor allem jene mit Personenbezug werden immer wieder als „Gold des digitalen Zeitalters“ bezeichnet. Der Staat Österreich (zuständig ein Grünes Ministerium) und natürlich die EU haben bereits vor geraumer Zeit ein Auge auf fahrzeug- und personenbezogenen Daten von ca. 5,6 Millionen österreichischen Kraftfahrzeugen und ihren Fahrzeughaltern im Rahmen der §57a Begutachtung Pickerl & Gutachten geworfen. Kein Fahrzeugbesitzer, kein Landwirt, kein Unternehmen bleibt verschont. Eine vollständige Datenerfassung wurde mit einem Bundesgesetzblatt ohne Einbindung des Parlaments und ohne Befassung der Datenschutzbehörde verfügt. Man könnte diesen Vorgang ruhig als eine gesetzlich angeordnete „Rasterfahnung“ nach Personen- und Fahrzeugdaten mit gesetzlicher Grundlage bezeichnen. Seit Mai 2023 werden die bei den Fahrzeughändlern und Werkstätten neu erfassten Fahrzeugdaten gesetzlich vom Staat erfasst und gespeichert (ab erstmaliger Zulassung ab 1. Jänner 2021).

In Zusammenhang mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer werden neu erfasst:

  • die Fahrleistungen (gefahrene Kilometer)!
  • die Verbrauchsdaten (Treibstoffverbrauch)!
  • die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Besitzerzuordnung)!
  • QR-Code am Kfz-Gutachten auslesbar
  • Speicherung in BMK Datenbank
  • Datenweitergabe an die EU

Die EU legt bereits nach

Das ETSI-Komitee arbeitet an einem Standard zur Überwachung von Fahrzeugen in Echtzeit.  Eine neue Spezifikation des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen soll den Zugriff von Polizeibehörden auf „ALLE“ verfügbaren Daten samt Metadaten von Autos fast in Echtzeit erleichtern. Alle Details und Hintergründe von der Gesetzesbildung bis zur Umsetzung lesen Sie bitte in den 4 Artikeln im Quellenverweis nach.

Was kann  man tun? – Widerspruch einlegen

Die gem. § 57a KFG gesetzlich durchgeführte Datenweiterleitung kann verhindert werden! Jeder Autobesitzer kann Widerspruch einlegen. Fahrzeughalter können sich weigern die auszulesenden Daten zur Verfügung zu stellen. Der ÖAMTC bietet ab 20. Mai bei seinen Pickerl Terminen Hinweise auf die Datenauslesung an und hält einen Widerspruch für seine Kunden am § 57a Formulare mit Unterschrift fest. Die Datenweiterleitung wird dann nicht durchgeführt. Gem. VO (EU) 2021/392 sind ab 20.5.2023 die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb zusammen mit den FINs zu erheben, wenn die Fahrzeuge der technischen Überwachung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/45/EU (wiederkehrende Begutachtung gem. § 57a KFG 1967) unterzogen werden, es sei denn, der Fahrzeughalter weigert sich ausdrücklich, diese Daten zur Verfügung zu stellen.

Was kann  man tun? – DSGVO Auskunftsbegehren beantragen

Im Sinne der DSGVO kann jeder Fahrzeugbesitzer zu seinen Fahrzeugen an die Erzeugerfirma ein Auskunftsbegehren stellen und um Übermittlung aller digitalen Daten seines Fahrzeuges ersuchen welche verarbeitet, gespeichert und weitergeleitet werden. Der Autor dieses Artikels hat dies zu zwei Fahrzeugen beantragt. bkftv.at wird darüber berichten.

Was kann  man tun? – Beschwerde bei der Datenschutzbehörde

Wird dem eingebrachten Widerspruch oder dem Auskunftsbegehren nicht Folge geleistet, kann dazu bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde eingebracht werden. Das staatliche Register zur Verwaltung der Kfz-Date ist in privater Dienstleisterverantwortung ausgelagert. Zum Widerruf meinte die Rechtsvertretung des verantwortlichen Dienstleisters ZBD Verwaltung GmbH & Co KG: „Der Widerspruch gegen eine Datenverarbeitung, die aufgrund einer gesetzlichen Grundlage durchgeführt wird, ist nicht möglich. Unsere Mandantschaft ist gesetzlich verpflichtet die Datenverarbeitung durchzuführen, weshalb Ihnen kein Widerspruchsrecht zukommt“

Quelle Screenshot: ADAC Positionspapier Wettbewerb, Sicherheit und Transparenz: Daten im vernetzten Fahrzeug, Grafik ADAC Motorwelt 2020

Verordnung des Grünen Ministeriums ohne parlamentarisches Verfahren? (Begutachtung)

Die gesetzliche Grundlage für diese Maßnahme ist vor mehr als einem Jahr am 30. Juni 2022 in Form einer ministeriellen Verordnung (BGBl. 258/2022) zur 10. Novelle zur PBStV (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung) im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) unter der grünen Frau Minister Gewessler erlassen worden. Verordnungen sind Rechtsakte der Ministerien, die von Verwaltungsbehörden erlassen werden und somit nicht im parlamentarischen Verfahren, durch den Gesetzgeber behandelt werden. Somit gibt es auch keine Begutachtung und es ist nicht möglich eine Stellungnahme dazu im Parlament abzugeben.

Verordnung ohne Einbindung der Datenschutzbehörde?

Ohne parlamentarische Begutachtung bleibt der Datenschutz auf der Strecke zur Gesetzwerdung liegen. Keine Begutachtung durch die Datenschutzbehörde, keine Diskussion und öffentliche Bearbeitung durch alle betroffenen Behörden und Ministerien. Und vor allem vorbei an mehr als 5 Millionen Fahrzeughaltern die ab 1. Februar 2023 in einer neuen Registerdatenbank landen, ohne es zu wissen. Einzig der ÖAMTC machte auf seiner Internetseite auf die neue Regelung aufmerksam.

BKFTV.at wird über die weitere Entwicklung in der Causa berichten.

Quellen:

BMK: KFZ-Pickerl neue staatliche Rasterfahndung nach Kfz-Daten?
https://bkftv.at/2023/01/31/bmk-kfz-pickerl-begutachtungsplakettendatenbank-staatsregister-ausgelagert/

KFZ-Daten: Verknüpfung Zulassungsstellen mit Unternehmerregister
https://bkftv.at/2023/03/22/kfz-daten-verknuepfung-zulassungsstellen-mit-unternehmerregister/

Über die KFZ- Daten zum – kg CO2/e pro gefahrenem Kilometer?
https://bkftv.at/2023/05/09/ueber-die-kfz-daten-zum-kg-co2-e-pro-gefahrenem-kilometer/

https://www.heise.de/hintergrund/Neuer-ETSI-Standard-zur-Ueberwachung-von-Fahrzeugdaten-in-Arbeit-9181896.html?fbclid=IwAR232G81qQ5KjFtNNufKwGG0_hRb5LHiZjn-TPSRYpothRDawBVSz_ReGK8

ADAC Positionspapier Wettbewerb, Sicherheit und Transparenz: Daten im vernetzten Fahrzeug, Grafik ADAC Motorwelt 2020

Presseanfragen / Schriftverkehr mit dem zuständigen Ministerium und dem Diensleisterunternehmen
Datenwiderruf beim Datendienstleister und der zuständigen Autofirma

Laufende Verfahren:

  • Auskunftsbegehren Autofirma zu digitalen Kfz-Daten
  • Beschwerdeantrag bei der Datenschutzbehörde wegen Nichtnachkommens eines Widerrufes zur Datenweitergabe an den Datendienstleister der Republik

Für alle betroffenen Firmen, Institutionen, Personen und überhaupt „Jeden und Alles“ gilt die Unschuldsvermutung. (hu) ++ende++


Herbert Unger – freier Journalist bei bkftv.at
herbert.unger@bkftv.at oder 06645344908
Meine Artikel: https://bkftv.at/author/hu/
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